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AI Act GPAI-Pflichten Mittelstand: Wann Sie Anbieter werden

Wann ein mittelständisches Unternehmen durch Fine-Tuning von GPAI-Modellen selbst zum Anbieter wird, welche Pflichten der AI Act seit August 2025 auslöst und wie eine BAFA-geförderte Klärung abläuft.

~ 6 Min. Lesezeit

General-Purpose AI, also der EU-Begriff für die heute dominanten Foundation Models, ist seit dem zweiten August 2025 ein eigener Regulierungsgegenstand des EU AI Act. Was viele Mittelständler dabei übersehen: Die Pflichten richten sich nicht nur an die großen Anbieter wie OpenAI, Mistral oder Aleph Alpha, sondern erfassen unter bestimmten Bedingungen auch deutsche KMU, die ein offenes Modell substantiell weiterentwickeln und unter eigenem Namen in den Verkehr bringen. Diese Anbieter-Eigenschaft ist die wichtigste Weichenstellung, weil sie über die Anwendung von Annex XI und Annex XII entscheidet.

Warum die GPAI-Pflichten ausgerechnet Mittelständler überraschen

Die öffentliche Debatte zum AI Act dreht sich überwiegend um Hochrisiko-Systeme nach Annex III, also um Anwendungen im Personalwesen, in der Kreditprüfung oder in sicherheitskritischen Produkten. Die GPAI-Regulierung in Kapitel V des AI Act läuft daneben und betrifft eine ganz andere Akteursgruppe, weil sie nicht den Einsatzbereich, sondern die Modell-Eigenschaft adressiert. Genau diese Logik führt dazu, dass mittelständische Software-Anbieter, Beratungshäuser und industrielle Anwender, die ein offenes Modell wie Llama 3 oder Mistral substantiell fine-tunen, plötzlich zu einem GPAI-Anbieter werden können, ohne dass sie ein Hochrisiko-System nach Annex III betreiben.

Die wirtschaftliche Folge ist erheblich, weil die Annex-XI-Dokumentation und die Annex-XII-Informationspflichten gegenüber nachgelagerten Anbietern eine eigene Aufwandsklasse darstellen, die in der ursprünglichen AI-Act-Diskussion kaum vorkam. Wer hier zu spät erkennt, dass er als Anbieter qualifiziert, riskiert Bußgelder nach Artikel 101 in Höhe von bis zu 3 Prozent des Weltjahresumsatzes und Reputationsschäden im Verhältnis zu nachgelagerten Kunden, die ihrerseits compliance-pflichtig sind.

Wann Sie tatsächlich zum GPAI-Anbieter werden

Die Grenze zwischen Nutzer, Downstream-Anbieter und GPAI-Anbieter verläuft entlang von drei Kriterien, die sich aus Artikel 2 und 3 sowie aus den Leitlinien des EU AI Office ergeben. Diese drei Kriterien lassen sich gut in einer Entscheidungsmatrix darstellen.

KonstellationBeispiel im MittelstandAnbieter-Status
Reine Nutzung über APISie rufen GPT-4 oder Mistral Large per API aufKein GPAI-Anbieter, ggf. Betreiber
Prompt-Engineering oder RAGSie bauen einen RAG-Chatbot auf Basis eines bestehenden ModellsKein GPAI-Anbieter
Leichtes Fine-Tuning ohne MarkenwechselSie passen ein offenes Modell minimal an, vertreiben es aber unter dem OriginalnamenKein GPAI-Anbieter, ggf. Downstream-Anbieter
Substantielles Fine-Tuning unter eigenem NamenSie veröffentlichen ein eigenes Modell „Acme-LLM” auf Basis von Llama 3GPAI-Anbieter nach Artikel 53
Eigenes Training mit erheblichem RechenaufwandSie trainieren ein eigenes Sprachmodell von Grund aufGPAI-Anbieter, ggf. mit systemischem Risiko

In der Praxis fallen die meisten mittelständischen KI-Projekte in die ersten drei Zeilen und sind damit nicht von den GPAI-Anbieterpflichten betroffen. Nur die Konstellation in Zeile vier und fünf löst die volle Pflichtenkette aus, und genau diese Zeilen müssen vor jedem ambitionierteren Modell-Projekt geklärt werden.

Was Annex XI und Annex XII konkret von Ihnen verlangen

Annex XI: für Sie als Anbieter 9 Punkte Trainingsdaten, Energieverbrauch, Copyright-Strategie, Evaluationsergebnisse, Modellarchitektur
Annex XII: für Ihre Kunden 10 Punkte Schnittstellen, Verwendungszweck, Limitationen, Lizenzbedingungen, Update-Politik

Annex XI ist die technische Dokumentation, die Sie als Anbieter intern führen müssen und auf Anfrage der Aufsichtsbehörde innerhalb angemessener Frist vorlegen. Diese Dokumentation enthält neun Punkte, darunter die allgemeine Modellbeschreibung, die Aufgaben und das geplante Einsatzfeld, die Modellarchitektur und die Trainingsverfahren, eine ausreichend detaillierte Beschreibung der Trainingsdaten mit Herkunftshinweisen, die Beschreibung der Daten-Governance-Maßnahmen, den Rechenaufwand und Energieverbrauch des Trainings, die durchgeführten Tests und Evaluationsergebnisse sowie die Maßnahmen zur Einhaltung des Urheberrechts.

Annex XII ist die Informationspflicht gegenüber nachgelagerten Anbietern, also gegenüber Unternehmen, die Ihr Modell in eigene Systeme integrieren. Diese Informationen müssen so detailliert sein, dass der Downstream-Anbieter seine eigenen Pflichten aus dem AI Act erfüllen kann, insbesondere die Risikomanagement-Pflichten und die Dokumentation nach Annex IV, falls er ein Hochrisiko-System baut. Praktisch enthält Annex XII Punkte wie die Schnittstellenbeschreibung, den vorgesehenen Verwendungszweck, die bekannten Grenzen und Schwächen des Modells, die Lizenzbedingungen und die Update-Politik.

Drei Fallbeispiele aus unserer Beratung

In den Mandaten der letzten Monate haben wir drei wiederkehrende Konstellationen gesehen, die typische Mittelständler-Profile sind. Diese Beispiele zeigen, wie unterschiedlich die Pflichtenlage ausfallen kann.

01 · Häufigster Fall

Beratungshaus mit RAG-Chatbot

Ein mittelständisches Beratungshaus baut einen internen Wissens-Chatbot auf Basis von GPT-4 mit eigenem Vektor-Index. Das System nutzt das GPAI-Modell, verändert es aber nicht. Die Beratungsleistung verbleibt vollständig in der RAG-Schicht und im Prompt-Design.

  • Status: Kein GPAI-Anbieter
  • Pflichten: Nur Artikel-4-Kompetenznachweis und ggf. Transparenz nach Artikel 50
  • Beratungsaufwand: Eintägige Statusklärung plus Schulungskonzept
02

Software-Mittelständler mit Branchenmodell

Ein SaaS-Anbieter trainiert ein eigenes Branchenmodell für die Rechtsbranche, das auf Llama 3 aufbaut, aber substantiell auf eigenen Daten weitertrainiert und unter eigenem Namen vermarktet wird.

  • Status: GPAI-Anbieter nach Artikel 53
  • Annex-XI- und Annex-XII-Dokumentation erforderlich
03

Industrieller Anwender mit Vision-Modell

Ein Maschinenbauer trainiert ein Vision-Modell für Qualitätskontrolle, das jedoch ausschließlich intern eingesetzt und nicht an Dritte vermarktet wird.

  • Status: Kein GPAI-Anbieter (keine Inverkehrbringung)
  • Aber Hochrisiko-Pflichten möglich, falls Annex III einschlägig

Diese drei Beispiele zeigen das Spektrum, in dem sich Mittelständler heute typischerweise bewegen. In der Beratung gehen wir die konkreten KI-Projekte Ihres Unternehmens durch und ordnen jedes Projekt einer dieser drei Kategorien zu, sodass am Ende eine klare Pflichtenmatrix steht. Bevor Sie eine externe Beratung beauftragen, prüfen Sie kostenlos die Förderfähigkeit Ihres Unternehmens über unseren BAFA-Förderfähigkeits-Check. Eine vollständige Übersicht aller AI-Act-Pflichten finden Sie auf unserer Hub-Seite AI-Act-Beratung im Überblick.

Der freiwillige Code of Practice als Abkürzung

Die EU AI Office hat parallel zur Veröffentlichung der Verordnung einen Code of Practice für GPAI-Anbieter moderiert, der die abstrakten Pflichten aus Artikel 53 in konkrete Schritte übersetzt. Anbieter, die dem Code beitreten und die dort definierten Maßnahmen einhalten, profitieren von einer Vermutungswirkung der Compliance, was im Streitfall die Beweislast zugunsten des Anbieters verschiebt. Für mittelständische Anbieter, die ihr erstes eigenes Modell veröffentlichen, ist der Beitritt typischerweise die effizienteste Variante, weil der Code gleichzeitig als Dokumentationsraster für Annex XI und Annex XII fungiert.

Der Beitritt ist freiwillig und mit keinerlei Mitgliedsgebühren verbunden, allerdings mit der Pflicht zur regelmäßigen Selbstauskunft über die Umsetzung. In der Praxis bedeutet das ein bis zwei Tage interner Arbeit pro Jahr, die sich gegen den Aufwand einer Behörden-Anfrage ohne Code-Beitritt schnell rechnet.

Wie eine BAFA-geförderte GPAI-Klärung abläuft

Wir starten typischerweise mit einer halbtägigen Statusklärung, in der wir gemeinsam die in Ihrem Haus eingesetzten oder geplanten Modelle inventarisieren und jedes Projekt der oben gezeigten Matrix zuordnen. Diese Klärung ist die wichtigste Etappe, weil sie über den gesamten weiteren Aufwand entscheidet. In rund 70 Prozent unserer Mandate stellt sich heraus, dass kein GPAI-Anbieter-Status vorliegt und die weiteren Pflichten überschaubar sind.

Im zweiten Schritt, falls Sie tatsächlich Anbieter sind, bauen wir das Annex-XI- und Annex-XII-Gerüst auf, prüfen den Sinn eines Beitritts zum Code of Practice und liefern die Schulungsunterlagen für die KI-Kompetenz nach Artikel 4. Der schriftliche Endbericht ist gleichzeitig der BAFA-Verwendungsnachweis und enthält die Pflichtenmatrix, das Dokumentationsgerüst und die Empfehlung zum Code of Practice.

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Unser Ansatz für AI Act GPAI Pflichten Anbieter

  1. 1

    Status-Klärung: Sind Sie Anbieter, Downstream-Provider oder reiner Betreiber?

    Wir prüfen pro KI-Anwendung, ob Sie das GPAI-Modell nur nutzen, ob Sie es so verändern, dass Sie nach Artikel 2 und 3 AI Act zum Anbieter werden, oder ob Sie ein Downstream-System bauen. Diese Statuszuordnung ist die wichtigste Weiche, weil sie alle weiteren Pflichten determiniert.

  2. 2

    Pflichtenkatalog nach Artikel 53 und 55 zuordnen

    Für jeden Anbieter-Status klären wir die konkreten Pflichten aus Artikel 53 (alle GPAI-Modelle) und Artikel 55 (GPAI mit systemischem Risiko). Die meisten Mittelständler fallen unter Artikel 53, mit überschaubarem Dokumentations- und Informationsaufwand nach Annex XI und Annex XII.

  3. 3

    Annex-XI- und Annex-XII-Dokumentation aufbauen

    Wir bauen das Dokumentationsgerüst nach Annex XI für Sie als Anbieter und nach Annex XII für die Information nachgelagerter Anbieter auf. Inhalte sind unter anderem Trainingsdatenherkunft, Energieverbrauch in der Modellentwicklung, Lizenz- und Copyright-Strategie sowie Schnittstellenbeschreibungen.

  4. 4

    Code of Practice und KI-Kompetenz-Nachweis

    Wir prüfen, ob der freiwillige Beitritt zum Code of Practice der EU AI Office für Ihre Größenklasse sinnvoll ist, und liefern den Nachweis der KI-Kompetenz nach Artikel 4 mit angemessenem Schulungskonzept für die Entwickler und die Geschäftsführung.

Häufige Fragen

GPAI steht für General-Purpose AI, also ein KI-Modell, das eine erhebliche Bandbreite verschiedener Aufgaben bewältigen kann und in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme integriert werden kann. Typische Beispiele sind große Sprachmodelle wie GPT-4, Llama 3 oder Mistral Large, aber auch Bildmodelle wie Stable Diffusion oder multimodale Modelle. Die Anbieterpflichten nach Artikel 53 EU AI Act gelten seit dem zweiten August 2025 für neu in Verkehr gebrachte GPAI-Modelle. Modelle, die vor diesem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, haben eine Übergangsfrist bis zum zweiten August 2027.

Diese Frage entscheidet sich nach Artikel 2 und 3 AI Act sowie nach den Leitlinien des EU AI Office. Eine bloße Anpassung eines Modells über Prompt-Engineering oder Retrieval-Augmented-Generation macht Sie nicht zum Anbieter. Ein substantielles Fine-Tuning eines GPAI-Modells, das die Fähigkeiten oder den Verwendungszweck wesentlich verändert oder das Modell unter eigenem Markennamen in den Verkehr bringt, hingegen schon. Die genaue Grenze ist im Code of Practice der EU AI Office präzisiert, und in der Praxis liegt sie deutlich höher, als viele Mittelständler befürchten, sodass die meisten Anwendungen im RAG- oder Prompt-Adaption-Bereich gerade nicht zur Anbieter-Eigenschaft führen.

Als Anbieter eines GPAI-Modells müssen Sie vier Hauptpflichten erfüllen. Erstens eine technische Dokumentation nach Annex XI vorhalten und auf Anfrage der Aufsichtsbehörde vorlegen. Zweitens Informationen nach Annex XII bereitstellen, die nachgelagerte Anbieter zur Erfüllung ihrer eigenen AI-Act-Pflichten benötigen. Drittens eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts dokumentieren, insbesondere zum Umgang mit Text- und Data-Mining-Vorbehalten nach Artikel 4 der DSM-Richtlinie. Viertens eine hinreichend detaillierte öffentliche Zusammenfassung des Trainingsdatensatzes nach dem Template der EU AI Office veröffentlichen.

Ein GPAI-Modell gilt nach Artikel 51 als systemisch riskant, wenn es mit erheblichen Auswirkungen auf den Binnenmarkt eingesetzt wird, oder wenn die kumulierte Rechenleistung für das Training zehn hoch 25 Floating-Point-Operations überschreitet. Diese Schwelle erreichen aktuell nur die großen Foundation-Model-Anbieter wie OpenAI, Anthropic, Google DeepMind und Meta. Ein deutscher Mittelständler kommt mit eigenem Training in absehbarer Zeit nicht in diese Kategorie, weil die Trainingsressourcen typischerweise um mehrere Größenordnungen unter der Schwelle liegen.

Artikel 101 EU AI Act sieht für GPAI-Anbieter Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups gilt nach Artikel 99 Absatz 6 jeweils der niedrigere der beiden Beträge. Trotzdem ist das Reputationsrisiko bei einem öffentlichen Verfahren oft die wichtigere Größe, weil GPAI-Anbieter typischerweise auf Vertrauen und Transparenz angewiesen sind, um nachgelagerte Anbieter zu gewinnen.

Der Code of Practice ist ein vom EU AI Office moderiertes freiwilliges Regelwerk, das die konkrete Umsetzung der GPAI-Pflichten standardisiert und für Anbieter eine Vermutungswirkung der Compliance schafft. Wer dem Code beitritt und die dort geregelten Schritte einhält, wird von der Behörde regelmäßig als konform betrachtet, was die Beweislast im Streitfall umkehrt. Für mittelständische Anbieter ist der Beitritt typischerweise sinnvoll, weil er den eigenen Dokumentationsaufwand strukturiert und gleichzeitig die rechtliche Sicherheit erhöht.

Die BAFA-Förderquote für Unternehmensberatung beträgt in den alten Bundesländern 50 Prozent der förderfähigen Beratungskosten, gedeckelt auf einen Maximalzuschuss von 3.500 Euro pro Beratung. Bei einem typischen Beratungshonorar von 3.500 Euro netto reduziert sich Ihr Eigenanteil damit auf 1.750 Euro netto, hinzu kommt nur die Mehrwertsteuer, die für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen durchlaufend ist. Pro Kalenderjahr sind zwei BAFA-geförderte Beratungen möglich.

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